Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut / Tiergarten

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Mitte von Berlin zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut vom 15.05.2023

A – Erklärung eines Gebietes zum Sperrbezirk nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut
Am 12.05.2023 wurde die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand im Bezirk Mitte von Berlin amtlich festgestellt. Das nachfolgend bestimmte Gebiet um den Standort des Bienenstandes wird zum Sperrbezirk erklärt:
Norden: 10557 Berlin: Bartningallee, Lüneburger Straße 12-30, John-Foster-Dulles-Allee, Straße des 17. Juni
Osten: 10785 Berlin: Östliche Grenze des Großen Tiergartens, Lennéstraße, Potsdamer Straße
Süden: 10785 Berlin: Kurfürstenstraße
Westen: 10557/10787 Berlin: Hardenbergplatz, Westliche Grenze des Großen Tiergartens bis Bahngleise, Klopstockstraße

B – Geltung der Allgemeinverfügung (Bekanntgabefiktion)
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

C – Begründung
Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk. (§ 10 Abs. 1Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)).
Aufgrund des jahreszeitlich bedingten Flugverhaltens der Bienen sowie aufgrund der bestehenden Bienendichte wird ein Sperrbezirk in einem Umkreis von ca. einem Kilometer eingerichtet.

D – Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Ordnungsamt – Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Beusselstr. 44 n-q, 10553 Berlin einzulegen.

E – Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordne ich die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung an.
Begründung:
Damit mit der Festlegung des Sperrbezirkes die zur wirksamen Bekämpfung dieser Tierseuche erforderlichen Ge- und Verbote des § 11 der Bienenseuchenverordnung in Kraft treten, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung der Sperrbezirksfestlegung anzuordnen.
Würde dies nicht geschehen, könnte durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes das Wirksamwerden der genannten Ge- und Verbote hinausgezögert werden. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Ohne das Wirksamwerden der in § 11 Bienenseuchenverordnung genannten Ge- und Verbote bestünde die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen.

Im Auftrag

Dr. Fischer
Amtstierarzt

Quelle: Internetpräsenz BA Mitte von Berlin

  16. Mai 2023
  Kategorie:
Zum Inhalt springen